1. Instanz.
Anfertigung der Klage vom Rechtsanwalt;
Zustellung der Klage vom Gerichtsvollzieher mit Ladung der Gegenseite;
(also nicht wie in Deutschland vom Gericht)

Früher 1.Termin:
-Möglichkeiten am frühen 1.Termin:
– Beantragung Versäumnisurteils;
– kurze mündliche Verhandlung falls „einfache“ Angelegenheit;
– Erwiderungs -, bzw. schriftliche Stellungnahmekalender zwischen Anwälte zu  vereinbaren oder vom Gericht bestimmt.
-Vertagung.
-Mitteilung der Aktenunterlagen des Klägers an Anwalt des Beklagten.
-Erwiderung des Beklagten.
-Schriftliche Stellungnahme des Klägers.
-Ergänzende Erwiderungen + Stellungnahmen …

1 Monat vor mündlicher Verhandlung:  Übersendung der Original Aktenunterlagen am Gericht
-Termin zur mündlicher Verhandlung:  Anwälte vertreten die Parteien.  Parteien sind normalerweise nicht verpflichtet an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Möglichkeiten nach mündlicher Verhandlung:
(1)Vertagung bei Fragen des Gerichts;
(2)Zwischenurteil (Beweissaufnahme, Auferklärungen, Sachverständiger);
(3)Endurteil:  Übersendung einer Abschrift des Urteils an Anwälte der Parteien;

-Bei Endurteil:  standenrechtlich verpflichtet:  Abrechnung in Hauptsumme, Zinsen und Kosten an verlierende Partei mit Zahlungsanforderung und Fristsetzung.

-Falls keine Zahlung:  Bestellung der Ausfertigung des Urteils und Zustellung des Urteils vom Gerichtsvollzieher.

(Also nicht wie in Deutschland vom Gericht)

Nachdem Berufungs- bzw. Einspruchsfrist verstrichen ist (1 Monat bei Zustellung in Belgien, bzw. 1 Monat + 15 Tage bei Zustellung in Deutschland, den Niederländen, Frankreich, Luxemburg): Rechtskraft.

Nach Rechtskraft: der Anwalt beauftragt seinen ständigen Gerichtsvollzieher mit der  Zwangvollstreckung.
(Also in Belgien gibt es keiner „Gerichtsvollzieherpool“).

 

2. Einspruch.
Bei Versäumnisurteil verfügt die verurteilte Partei über eine Frist von 1 Monat bzw. 1 Monat 15 Tage um Einspruch einzulegen.

Einspruchakte: Anfertigung vom Anwalt, Zustellung vom Gerichtsvollzieher mit Ladung zum frühen ersten Termin des vorherigen Gerichts.

Verfahrensverlauf:  sehe 1.Instanz.

 

3. Berufung.
Jede verurteilte Partei ist ohne mehr (also ohne vorherige Überprüfung des Berufungsgerichts)  in der Lage Berufung einzulegen.

Anfertigung Berufungschrift vom Anwalt – Zustellung vom Berufungsgericht oder Gerichtsvollzieher mit Ladung zum frühen 1.Termin.
Prozessverlauf: sehe 1.Instanz.
-Von der verlierenden Partei sind zu erstatten:

*Gerichtskosten, d.h. Gerichts- , Gerichtsvollzieherskosten, Sachverständigerskosten (falls Sachverständiger vom Gericht beauftragt), Anwaltskosten nur teilweise (Sehe Rechtspflegevergütungsgesetz – sehe Website Titel „Honorare und  Kosten“).