1. Instanz.
Anfertigung der Klage vom Rechtsanwalt;
Zustellung der Klage vom Gerichtsvollzieher mit Ladung der Gegenseite;
(also nicht wie in Deutschland vom Gericht)
Früher 1.Termin:
-Möglichkeiten am frühen 1.Termin:
– Beantragung Versäumnisurteils;
– kurze mündliche Verhandlung falls „einfache“ Angelegenheit;
– Erwiderungs -, bzw. schriftliche Stellungnahmekalender zwischen Anwälte zu vereinbaren oder vom Gericht bestimmt.
-Vertagung.
-Mitteilung der Aktenunterlagen des Klägers an Anwalt des Beklagten.
-Erwiderung des Beklagten.
-Schriftliche Stellungnahme des Klägers.
-Ergänzende Erwiderungen + Stellungnahmen …
1 Monat vor mündlicher Verhandlung: Übersendung der Original Aktenunterlagen am Gericht
-Termin zur mündlicher Verhandlung: Anwälte vertreten die Parteien. Parteien sind normalerweise nicht verpflichtet an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Möglichkeiten nach mündlicher Verhandlung:
(1)Vertagung bei Fragen des Gerichts;
(2)Zwischenurteil (Beweissaufnahme, Auferklärungen, Sachverständiger);
(3)Endurteil: Übersendung einer Abschrift des Urteils an Anwälte der Parteien;
-Bei Endurteil: standenrechtlich verpflichtet: Abrechnung in Hauptsumme, Zinsen und Kosten an verlierende Partei mit Zahlungsanforderung und Fristsetzung.
-Falls keine Zahlung: Bestellung der Ausfertigung des Urteils und Zustellung des Urteils vom Gerichtsvollzieher.
(Also nicht wie in Deutschland vom Gericht)
Nachdem Berufungs- bzw. Einspruchsfrist verstrichen ist (1 Monat bei Zustellung in Belgien, bzw. 1 Monat + 15 Tage bei Zustellung in Deutschland, den Niederländen, Frankreich, Luxemburg): Rechtskraft.
Nach Rechtskraft: der Anwalt beauftragt seinen ständigen Gerichtsvollzieher mit der Zwangvollstreckung.
(Also in Belgien gibt es keiner „Gerichtsvollzieherpool“).
2. Einspruch.
Bei Versäumnisurteil verfügt die verurteilte Partei über eine Frist von 1 Monat bzw. 1 Monat 15 Tage um Einspruch einzulegen.
Einspruchakte: Anfertigung vom Anwalt, Zustellung vom Gerichtsvollzieher mit Ladung zum frühen ersten Termin des vorherigen Gerichts.
Verfahrensverlauf: sehe 1.Instanz.
3. Berufung.
Jede verurteilte Partei ist ohne mehr (also ohne vorherige Überprüfung des Berufungsgerichts) in der Lage Berufung einzulegen.
Anfertigung Berufungschrift vom Anwalt – Zustellung vom Berufungsgericht oder Gerichtsvollzieher mit Ladung zum frühen 1.Termin.
Prozessverlauf: sehe 1.Instanz.
-Von der verlierenden Partei sind zu erstatten:
*Gerichtskosten, d.h. Gerichts- , Gerichtsvollzieherskosten, Sachverständigerskosten (falls Sachverständiger vom Gericht beauftragt), Anwaltskosten nur teilweise (Sehe Rechtspflegevergütungsgesetz – sehe Website Titel „Honorare und Kosten“).
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