Der BGH hat entschieden, dass ein Anwalt, der einen Schutzrechtsinhaber fahrlässig unzutreffend beraten hat, neben diesem bei einer unberechtigten Schutzrechtsabmahnung auf Schadensersatz haften könne (BGH, Versäumnisurt. v. 1.12.2016 – X ZR 170/12). Damit durchbricht der für das Patentrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH den Grundsatz, dass ein Anwalt nur seinem Mandanten gegenüber für einen fahrlässig falsch erteilten Rechtsrat haftet. Die weitreichenden Folgen des Urteils für das Anwaltsrecht erläutert das Anwaltsblatt unter anwaltsblatt.de/haftung-gegenueber-dem-gegner. Dort wird die für das Juni-Heft vorgesehene Entscheidung auch vorab veröffentlicht (AnwBl Online 2016, 374).
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